Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keil-Mahler GmbH Stand März 2020
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) sind Grundlage und Bestandteil aller – auch zukünftigen – Vertragsverhältnisse zwischen der Keil-Mahler GmbH (nachfolgend KM genannt) und ihren Auftraggebern (nachfolgend AG genannt), welche die Vermietung oder den Verkauf von Gegenständen oder Sach- und Dienstleistungen von KM zum Gegenstand haben, sofern es sich bei dem AG um einen Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts handelt.
2. Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich. Von diesen Bedingungen abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des AG haben keine Gültigkeit.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
1. Die Angebote von KM enthalten jeweils eine Annahmefrist, die für den AG verbindlich ist. Eine nach Ablauf der Annahmefrist bei KM eingegangene Auftragsbestätigung stellt ein neues Angebot des AG dar, das der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KM bedarf.
2. Der Vertrag kommt durch die innerhalb der Annahmefrist bei KM eingegangene schriftliche Auftragsbestätigung des AG zustande, es sei denn, der Inhalt der Auftragsbestätigung weicht von dem Angebot ab. In diesem Fall gilt die Auftragsbestätigung des AG als neues Angebot, das der schriftlichen Auftragsbestätigung durch KM bedarf.
§ 3 Dienstleistungen
Dienstleistungen, insbesondere Transport, Montage, Auf- und Abbau, Serviceleistungen und die Betreuung durch Fachpersonal erfolgen gegen Entgelt aufgrund besonderer Vereinbarung, für deren wirksamen Abschluss und Inhalt § 2 dieser AGB Anwendung findet. Sofern die Höhe des Entgeltes nicht gesondert vereinbart wurde, ist KM berechtigt, die Zahlung eines angemessenen Entgeltes zu verlangen.
§ 4 Zahlung
1. Mit Auftragsbestätigung sind 15% der vereinbarten Vergütung sofort fällig. Die restliche Vergütung ist ohne Abzüge / Skonti (spätestens) bei Übergabe/Lieferung der Mietsache oder mit Beginn des Aufbaus, der Montage oder der Erbringung der Serviceleistung fällig (Vorkasse). KM ist zur Übergabe der Ware oder Mietsache bzw. zum Aufbau, zur Montage oder zur Erbringung der Serviceleistung nur Zug um Zug gegen vollständige Zahlung der Vergütung verpflichtet.
2. Für den Zeitpunkt der Zahlung kommt es (insbesondere auch im unbaren Zahlungsverkehr) nicht auf die Absendung, sondern auf die Ankunft des Geldes an.
3. Gegen Ansprüche von KM kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenansprüche des AG unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Hiervon ausgenommen sind Gegenforderungen des AG aus demselben Vertrag. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
§ 5 Liefertermine und Lieferung
Sofern in der Auftragsbestätigung nichts Anderweitiges vereinbart ist, werden alle Waren ab Lager von KM abgeholt. Der AG ist verpflichtet, den Transport fachgerecht durchzuführen.
Die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung oder des Diebstahls geht zum Zeitpunkt der Abholung/des Transports ab Lager auf den AG über. Die Waren werden stets auf Gefahr und Kosten des AG transportiert.
Teillieferungen durch KM sind aus begründetem Anlass zulässig, sofern dies dem Kunden zumutbar ist. Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, ist KM berechtigt, jede Lieferung separat zu berechnen.
Der AG ist verpflichtet, die gekauften/gemieteten Waren zum Zeitpunkt ihrer Lieferung oder zum Zeitpunkt, an dem sie dem AG gemäß dem konkreten Vertrag zugestellt werden, in Besitz zu nehmen.
Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, wie etwa, wenn er bei der Angabe von Informationen oder Anweisungen, die für die Lieferung notwendig sind, nachlässig ist, werden die Waren auf Gefahr des AG angemessen eingelagert. In diesem Fall gehen alle Zusatzkosten, einschließlich der fallbezogenen Lagerkosten, zu Lasten des AG.
Höhere Gewalt oder bei KM eintretende Betriebsstörungen, die KM ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Mietgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
§ 6 Sachmängel bei Verkauf
Ansprüche des AG wegen Sachmängeln verjähren, soweit der AG ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflich selbständigen Tätigkeit handelt bei dem Verkauf neuer Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Bei dem Verkauf gebrauchter Sachen werden die Ansprüche des AG wegen Sachmängeln soweit der AG ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflich selbständigen Tätigkeit handelt, ausgeschlossen. Die Verjährungsverkürzung gemäß § 6 Satz 1 und der Gewährleistungsausschluss gemäß § 6 Satz 2 gelten nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten von KM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie nicht für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit oder Schadenersatzansprüchen wegen Personen- oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Eigentumsvorbehalt bei Verkauf
Verkaufte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum von KM. KM ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Zahlungsverzug, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
§ 8 Haftung
Schadenersatzansprüche des AG (auch für Dienstleistungen, wie z.B. Transport und Montage, Auf- und Abbau, Planungsleistungen, Serviceleistungen, Betreuung durch Fachpersonal) sind begrenzt
– bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens aber auf 10.000,00 Euro
– In allen übrigen Fällen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von KM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Dies gilt insbesondere aber nicht abschließend für Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, wegen Nichterfüllung aus positiver Vertragsverletzung und aus unerlaubter Handlung; die Haftungsbegrenzung gilt auch für jegliche Art von Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Ausgenommen von der vorstehenden Haftungsbegrenzung sind Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit oder Schadenersatzansprüche wegen Personen- oder Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von KM
Der AG verpflichtet sich, die vorstehende Bestimmung seinerseits in Verträgen mit Dritten, insbesondere Messeausstellern, Messebauern, Veranstaltern, Künstlern, Sportlern oder Zuschauern etc., zugunsten von KM zu vereinbaren, sofern er selbst einen vergleichbaren Haftungsausschluss vereinbart hat oder er einen Haftungsausschluss zugunsten von KM ohne unzumutbare wirtschaftliche Nachteile vereinbaren kann. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, hat er KM von vorstehenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten, soweit KM Dritten gegenüber nicht wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet.
§ 10 Kündigung
1. Unbeschadet der in § 12 getroffenen Bestimmungen kann der Vertrag von beiden Parteien nur fristlos aus wichtigem Grund nach vorheriger schriftlicher Abmahnung gekündigt werden. Dies auch, wenn von KM zusätzliche Leistungen (Planungen, Transport, Montage, Serviceleistungen, Auf- und Abbau etc.) im Rahmen des Mietvertrages zu erbringen sind. Höhere Gewalt oder die Absage oder Verlegung einer Veranstaltung durch den Veranstalter berechtigen nicht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund.
2. KM ist zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des AG eintritt, insbesondere wenn gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist.
3. Der Verstoß gegen die Bestimmungen in §14, § 15 und § 16 dieser AGB gilt als vertragswidriger Gebrauch und berechtigt KM zur fristlosen Kündigung des gesamten Vertrages, ohne dass es einer Abmahnung bedarf.
4. Sofern der AG bei Ratenzahlungsvereinbarung für einen Zahlungstermin mit der Entrichtung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Zahlungstermine erstreckt, mit der Entrichtung der Vergütung in Höhe eines Betrages, der die Höhe von zwei Zahlungsraten erreicht, in Verzug gerät, ist KM zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigt
§ 11 Mietzeit bei Vermietung
Die Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tag der Abholung der Mietgegenstände aus dem Lager von KM (Mietbeginn) und endet mit dem vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von KM (Mietende); auch wenn der Transport durch KM erfolgt, ist der Abgang vom Lager bzw. die Wiederanlieferung am Lager für Mietbeginn und Mietende maßgeblich. Zur Mietzeit zählen also auch die Tage, an denen die Mietgegenstände abgeholt oder von KM angeliefert und zurückgegeben oder von KM abgeholt werden; insoweit gelten angebrochenen Tage als volle Tage.
§ 12 Stornierung
Der AG hat das Recht, den Vertrag bis spätestens 3 Tage vor dem bei Auftragserteilung vorgesehenen Beginn einer Veranstaltung ohne Einhaltung weiterer Fristen gegen Zahlung einer Pauschale zu stornieren. Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Pauschale ist zum Zeitpunkt der Stornierung fällig und beträgt 20% der vereinbarten Vergütung, wenn 30 oder mehr Tage vor Beginn gemäß Satz 1 storniert wird, 50% der vereinbarten Vergütung, wenn 29 bis 10 Tage vor Beginn gemäß Satz 1 storniert wird und 80% der vereinbarten Vergütung, wenn 9 bis 3 Tage vor Beginn gemäß Satz 1 storniert wird. Bei einer Stornierung 2 oder weniger Tage vor Beginn gemäß Satz 1 ist die gesamte vereinbarte Vergütung vom AG zu entrichten. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Schreibens bei KM maßgeblich. Die vorstehenden Bedingungen gelten auch hinsichtlich solcher Vergütungen und Vergütungsanteile, die für Leistungen i.S.v. § 3 dieser AGB vereinbart worden sind.
Dem AG bleibt vorbehalten, nachzuweisen, dass KM ein geringerer Schaden oder kein Schaden entstanden ist.
§ 13 Gebrauchsüberlassung und Mängel bei Miete
1. KM verpflichtet sich, die Mietsache in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit zu überlassen. Bei Abholung durch den AG kann diese nur während der Abholzeiten (Montag bis Freitag von 08:00 – 17:00 Uhr) im Lager von KM in der Münchener Straße 12 in Laatzen erfolgen.
2. Der AG ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Überlassung sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und wenn sich ein Mangel zeigt, diesen KM unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Mieter die Untersuchung und/oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt und mangelfrei. Unterlässt der Mieter die Anzeige, so ist er unbeschadet weiterer Ansprüche von KM nicht berechtigt, Gewährleistungsansprüche jeglicher Art geltend zu machen bzw. den Vertrag zu kündigen oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung oder Ansprüche wegen ungerechtfertigter Bereicherung zu verlangen. 3. KM ist bei berechtigter Mängelanzeige nach eigener Wahl zum Austausch/zur Nachlieferung oder zur Reparatur berechtigt. Ist KM zur Nachlieferung /zur Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig in der Lage, kann der Mieter in Ansehung der einzelnen mangelhaften/fehlenden Mietgegenstände eine angemessene Minderung des Mietpreises verlangen. Sind mehrere Gegenstände vermietet, kann die Kündigung des gesamten Vertrages wegen der Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur erfolgen, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die vertragliche vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigen. Jegliches Mitverschulden des Mieters an der Störung schließt das Kündigungsrecht aus.
4. Werden Mietsachen ohne Fachpersonal angemietet oder bedient, haftet KM für Funktionsstörungen nur, wenn der Mieter nachweist, dass für die Mängel kein Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich ist.
5. Die Garantiehaftung des Vermieters für anfängliche Mängel gem. § 536a BGB wird ausgeschlossen.
6. Schadenersatzansprüche des AG wegen Mängeln der Mietsache mit Ausnahme der Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit werden wie folgt begrenzt:
– Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird, auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens aber auf 10.000,00 Euro
– In allen übrigen Fällen auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von KM, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
7. Der AG ist verpflichtet, auf seine Kosten die im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch KM erfolgt, hat der AG KM vor Beginn der Arbeiten auf Verlangen die erforderlichen Genehmigungen nachzuweisen. Für die Genehmigungsfähigkeit des vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände übernimmt KM keine Gewähr.
§ 14 Pflichten des AG während der Mietzeit
1. Die Mietgegenstände sind pfleglich zu behandeln. Der AG ist zur Instandhaltung der Mietgegenstände auf seine Kosten verpflichtet.
2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt, bedient und abgebaut werden. Wird Material ohne Personal angemietet, hat der AG für die fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsrichtlinien, insbesondere der Unfallverhütungsvorschriften UVV und für die ausschließliches Bedienung der Mietsache durch Fachpersonal zu sorgen.
3. Der AG haftet für Beschädigungen des Mietgegenstandes, Verluste oder ähnliches bis zur Höhe des Neuwertes.
§ 15 Versicherung der Mietsache
Der AG ist verpflichtet, das allgemeine mit der jeweiligen Mietsache verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern. Der Abschluss der Versicherung ist KM auf Verlangen nachzuweisen. Auf ausdrücklichen Wunsch des AG übernimmt KM die Versicherung gegen Berechnung der Kosten.
§ 16 Ansprüche Dritter auf Mietsachen
Der AG hat die Geräte von allen Belastungen, Inanspruchnahmen, Pfandrechten und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, KM unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in
irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der AG trägt die Kosten (insbesondere auch Kosten der Rechtsverfolgung), die zur Abwehr derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
§ 17 Rückgabe der Mietgegenstände
1. Die Rückgabe findet im Lager von KM in der Nürnberger Straße 4, 30880 Laatzen statt und kann nur während der Rückgabezeiten (Montag bis Freitag 8:00 – 17:00 Uhr) erfolgen. Bei in der Auftragsbestätigung vereinbarten Abholung durch KM ist der AG verpflichtet die Mietsache an dem in der Auftragsbestätigung vereinbarten Aufbauort spätestens bis 16:00 Uhr am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zu übergeben. Ist keine Demontage/Abbau durch KM vereinbart, hat die Übergabe im abgebauten, demontierten und ordnungsgemäß verpackten Zustand zu erfolgen. Die Übergabe hat durch einen Mitarbeiter/Bevollmächtigten des AG persönlich zu erfolgen.
2. Der AG ist verpflichtet, die Geräte vollständig, in sauberem einwandfreiem Zustand und geordnet zurückzugeben. KM behält sich, die eingehende Prüfung der zurückgegebenen Mietgegenstände nach der Entgegennahme vor.
3. Die vereinbarte Mietzeit ist unbedingt einzuhalten; ist dies nicht möglich, so hat der AG KM hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. Für jeden Tag, den der Rückgabetermin überschritten wird, hat der AG die volle pro Tag vereinbarte Vergütung zu entrichten. KM bleibt die Geltendmachung weiterer Schäden vorbehalten. Die Vergütung pro Tag ist ggf. zu ermitteln, in dem der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird.
§ 18 Langfristig vermietete Gegenstände
1. Sofern für Mietgegenstände die ursprünglich vereinbarte Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt (langfristig vermietete Gegenstände), gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
2. Der AG ist zur Instandhaltung und Instandsetzung der Mietgegenstände verpflichtet.
3. Der AG ist verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Überprüfungen und Wartungen der Mietgegenstände selbständig und auf eigene Kosten durchzuführen. KM erteilt auf Anfrage des AG Auskunft über anstehende Prüfungs- und Wartungstermine.
4. Gibt der AG die Mietgegenstände zurück, ohne die in § 18 Absatz 2 und 3 geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben, ist KM ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten auf Kosten des AG vorzunehmen bzw. durch Dritte vornehmen zu lassen.
5. Die vorstehenden Verpflichtungen gelten auch ab dem Zeitpunkt, in welchem durch nachträglich vereinbarte Verlängerung die gesamte (vom ursprünglichen Mietbeginn an gerechnete) Mietzeit mehr als zwei Monate beträgt oder in welchem der AG die Mietsache aus sonstigen Gründen länger als zwei Monate in Besitz hat.
§ 19 Verbrauchsmaterial, Leuchtmittel und Betriebsmittel bei Miete
1. Beschädigte oder ausgebrannte Leuchtmittel müssen mit der Rückgabe der Mietsache an KM zurückgegeben werden, andernfalls werden die Leuchtmittel dem AG von KM zusätzlich in Rechnung gestellt.
2. Benötigt der AG während der Mietdauer zusätzliche Verbrauchsmaterialen, Leuchtmittel oder Betriebsmittel, erfolgt die Lieferung durch KM an den AG nur gegen gesonderte Berechnung.
§ 20 Schriftform
Sofern nach diesen Bedingungen Schriftform vereinbart worden ist, genügt die Textform (z.B. Fax oder Email) der Schriftform.
§ 21 Schlussbestimmungen
1. Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KM und dem AG gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Keil-Mahler GmbH Stand März 2020
2. Erfüllungsort ist Laatzen. Gerichtsstand ist, soweit der AG Kaufmann oder juristische Person öffentlichen Rechts ist, Hannover.
3. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder nicht in den Vertrag eingebunden sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommt.
4. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.